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Satzung der NAJU Essen/Mülheim e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Naturschutzjugend Essen/Mülheim im Naturschutzbund Deutschland (NABU) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist es, das Verständnis für den Schutz der Natur und Umwelt, die Pflege und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für Pflanzen und Tiere und die Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens zu fördern.
- Darüber hinaus will der Verein seine Mitglieder zum selbständigen demokratischen und staatsbürgerlichen Denken im Sinne der Ziele des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erziehen und zur Persönlichkeitsbildung innerhalb der Gemeinschaft beitragen.
- Die Verwirklichung dieser Ziele soll insbesondere erfolgen durch:
- allgemeine jugendpflegerische Aktivitäten mit einem besonderen Schwerpunkt zu den Themen Natur- und Umweltschutz,
- regelmäßige Durchführung von Jugendgruppentreffen, Jugendfreizeiten, Seminaren und naturkundlichen Exkursionen im In- und Ausland,
- praktische Naturschutzeinsätze, Pflege von Naturschutzgebieten, Bestandsaufnahmen und Artenschutzprogramme,
- gemeinsame Besuche naturkundlicher, staatsbürgerlicher und kultureller Veranstaltungen,
- regionale, überregionale und internationale Kontakte zu ähnlich orientierten Jugendverbänden,
- eigenverantwortliche Gestaltung des Gruppenlebens im Rahmen dieser Satzung,
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Einrichtungen in seinem Wirkungsbereich, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein kann jede Person im Alter bis 27 Jahre sein.
- Mitglieder des Vorstands können älter als 27 Jahre sein. Auch Personen, die nicht Mitglied sind, können in den Vorstand des Vereins gewählt werden, wenn sie Mitglied des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) sind.
- Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), vertreten durch die zuständige Kreisgruppe.
§ 4 Austritt
Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme sind alle Mitglieder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.
- Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Ihre Einberufung hat schriftlich wenigstens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangt. Im Übrigen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes, der Delegierten zur Landesjugendvertreterversammlung und von zwei Rechnungsprü-fern/Rechnungsprüferinnen.
- Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
- Die Änderung der Satzung.
- Die Auflösung des Vereins.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Besetzung der folgenden Posten ist verpflichtend:
- erste/r Vorsitzende/r
- zweite/r Vorsitzende/r
- Kassenwartin/Kassenwart
Die Vorstandsmitglieder teilen die Verantwortungsbereiche Naturschutz, Jugendarbeit und Öffentlichkeitsarbeit untereinander auf. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll Kontakt zur zuständigen Kreisgruppe des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) halten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie nehmen die Belange des Vereins nach außen war. Jede/jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in öffentlichen Vorstandssitzungen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende oder die Kassenwartin/der Kassenwart anwesend sind.
§ 10 Angestellte/Angestellter
Der Vorstand des Vereins kann besondere Personen (Angestellte) einstellen, die im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse die Geschäfte der Naturschutzjugend Essen/Mülheim führen.
§ 11 Beiträge
Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge sind nach den Beitragssätzen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) an diesen zu entrichten.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
- Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Antrag auf geheime Wahl ist stattzugeben. Bei Wahlen gilt der als gewählt, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Abstimmungen verlangen die einfache Mehrheit.
- Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen.
- Der Verein verpflichtet sich zu offener Jugendarbeit, d.h., die Veranstaltungen sind auch Nichtmitgliedern zugäng-lich.
§ 13 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ aller Stimmberechtigten.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Naturschutzbund Ruhr als Kreisgruppe des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) zu, mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für jugendpflegerische Zwecke einzusetzen ist.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.5.1990 errichtet.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.02.2005 geändert.
Essen, den 17.02.2005
Download der Satzung als PDF |
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